Der Winter, damit verbunden die Temperaturen
sowie die Niederschläge in jeglicher Form,
verpflichtet uns erneut an dieser Stelle über
die Verkehrssicherungspflicht von
Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an
öffentlichen Straßen, Gehwege und Plätze
grenzen, hinzuweisen. Als Grundlage sind hier
die Straßenreinigungssatzungen der einzelnen
Ortsgemeinden anzuwenden. Diese regeln für den
„Winterdienst“ Folgendes:
- Eigentümer von Häusern oder unbebauten
Grundstücken, die an eine Orts-, Landes- oder
Bundesstraße grenzen, sind verpflichtet, den
Schnee zu räumen.
- Hat der Eigentümer vermietet, obliegt die
Pflicht zur Schneeräumung dem Mieter.
- Bei mehreren Bewohnern (Mietern) eines Hauses
kann durch die Gemeindeverwaltung eine Person
bestimmt werden, die die Straße dann von Schnee
befreien muss. Diese Person kann sich mit jemand
anderem abwechseln.
- Die Hauseigentümer sind verpflichtet, den
Bürgersteig vom Schnee zu befreien und bei Frost
mit abstumpfenden Stoffen wie z.B. Asche, Sand,
Sägemehl oder Salz zu streuen.
- Wenn kein Bürgersteig vorhanden ist, dann ist
die Straße in 1,5 m Breite um das Haus /
Grundstück herum zu säubern. Wenn die Straße nur
3 m breit ist, dann ist bis zur Mitte zu säubern
und zwar so, dass keine Gefahr für den Verkehr
mit Fahrzeugen besteht.
- Schnee wegschaufeln und streuen hat so zu
erfolgen, dass während der allgemeinen
Verkehrszeit von 7 Uhr bis 20 Uhr der Entstehung
von gefahrbringender Glätte vollständig
vorgebeugt ist.
- Bei länger anhaltendem Schneefall, Frost oder
bei Eintritt des Tauwetters müssen Bürgersteige
oder, wenn nicht vorhanden, die Straße völlig
von Schnee und Eis befreit werden.
- Bei Tauwetter sind Rinnen längs der Straße
herzustellen, damit Wasser ablaufen und nicht
wieder gefrieren kann.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Wasser
ohne Probleme ablaufen kann.
- Wenn Schnee während der Nacht fällt, dann ist
der Schnee oder der
- Schneematsch bis zu Beginn der allgemeinen
Verkehrszeiten (von 7 Uhr) zu räumen.
- Wenn erforderlich, sind die
Bürgersteige/Straße mehrmals am Tage von Schnee
und Eis zu befreien (von 7 Uhr bis 20 Uhr).
- Die Abflussrinnen sind von Schnee und
Schneematsch ständig freizuhalten.
Bitte bedenken Sie, dass das Nichtbeachten eine
Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer
Geldbuße geahndet werden kann.
Verbandsgemeindeverwaltung Guntersblum
- Ordnungsbehörde -